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Marcel Keienborg

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Ein Rechtsanwalt, spezialisiert auf Migrationsrecht. A lawyer specialising in migration law. [bridged from https://social.aufentha.lt/@marcel on the fediverse by https://fed.brid.gy/ ]

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Latest posts by marcel.social.aufentha.lt.ap.brid.gy on Bluesky

Ich habe oft, viel und berechtigt über die Ausländerbehörde in #Duesseldorf geschimpft, daher muss ich das jetzt fairerweise auch posten: Aktuell laufen da ein paar Dinge auch ganz gut und ich habe in letzter Zeit da auch ein paar überraschend positive Erfahrungen gemacht

04.09.2025 09:50 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

Es ist wahrlich anstrengend, wenn Leute mit 25 schwurbeligen Anfragen um den heißen Brei herumreden, statt einfach klar heraus zu sagen, was sie eigentlich wollen.

31.08.2025 10:03 — 👍 0    🔁 1    💬 0    📌 0

Ist natürlich auch kein Zufall, dass die Rechts-Ganz-rechts-Noch-weiter-rechts-Koalition aus SPD, CDU und CSU gerade in diesem Bereich die Pflichtanwält*innen abschaffen will.

31.08.2025 08:57 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0
Original post on social.aufentha.lt

Sonntagmorgen, erstmal die Zusendungen zum Abschiebungshaft-"Recht" für die nächste #ANA sichten, und es ist wahrlich haarsträubend, ist es nicht? Das ist wirklich rechtsstaatsfreie Zone. Abschiebungshaftrecht ist, wenn Amtsgerichte nicht mal mehr so tun, als würden sie sich für irgendwelche […]

31.08.2025 08:56 — 👍 0    🔁 3    💬 1    📌 0
Screenshot aus Monkey Island 3: Guybrush steht vor einem Aktenschrank und sagt: "Ich bin sicher, das ist nur ein Haufen juristisches Zeug, das ich sowieso nicht verstehe."

Screenshot aus Monkey Island 3: Guybrush steht vor einem Aktenschrank und sagt: "Ich bin sicher, das ist nur ein Haufen juristisches Zeug, das ich sowieso nicht verstehe."

Wenn Mandant*in mich im Beratungsgespräch fragt, ob ich mal ihre*seine Unterlagen sehen möchte

30.08.2025 07:55 — 👍 0    🔁 1    💬 0    📌 0
wegen Asylrecht (Eilverfahren)
hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
am 29.08.2025
durch
Richterin am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen 
Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht aufgrund der 
Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 
06.12.2021 [geschwärzt] in den Irak abgeschoben werden dürfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

wegen Asylrecht (Eilverfahren) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 29.08.2025 durch Richterin am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Einzelrichterin beschlossen: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2021 [geschwärzt] in den Irak abgeschoben werden dürfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gemessen an diesen Maßstäben droht den Antragstellern mit beachtlicher 
Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK niedergelegten
Menschenrechte. Einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern droht bei 
einer Rückkehr in den Irak unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände eine 
unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der Bescheid der Antragsgegnerin 
berücksichtigt insoweit erhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht. 
Die Lage im Irak stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts zum Zeitpunkt der 
Entscheidung folgendermaßen dar:
Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise 
deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre 
gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im 
Irak verhindern. In den Familien sind patriachalische Strukturen weit verbreitet. 
Alleinlebende Frauen sind im gesamten Irak ein völlig unübliches Phänomen. Die 
permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder 
geschiedener Frauen durch männliche Familienmitglieder ist zentraler 
Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Es wird erwartet, dass sich 
die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Frauen, die sich dem 
widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. 
Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als 
unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Eine Frau, die alleine oder mit einem oder 
mehreren Kindern aus einer früheren Beziehung lebt, fällt nicht nur auf, sie wird 
vielmehr von breiten gesellschaftlichen Schichten gemieden bzw. sozial ausgegrenzt, 
von Männern wie auch von Frauen. Ohne männlichen Schutz 
sind alleinstehende Frauen dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. 
Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese 
ebenfalls das Risiko von Misshandlungen. Für eine alleinstehende Frau ohne 
verwand…

Gemessen an diesen Maßstäben droht den Antragstellern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK niedergelegten Menschenrechte. Einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern droht bei einer Rückkehr in den Irak unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der Bescheid der Antragsgegnerin berücksichtigt insoweit erhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht. Die Lage im Irak stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung folgendermaßen dar: Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindern. In den Familien sind patriachalische Strukturen weit verbreitet. Alleinlebende Frauen sind im gesamten Irak ein völlig unübliches Phänomen. Die permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder geschiedener Frauen durch männliche Familienmitglieder ist zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Es wird erwartet, dass sich die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Frauen, die sich dem widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Eine Frau, die alleine oder mit einem oder mehreren Kindern aus einer früheren Beziehung lebt, fällt nicht nur auf, sie wird vielmehr von breiten gesellschaftlichen Schichten gemieden bzw. sozial ausgegrenzt, von Männern wie auch von Frauen. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese ebenfalls das Risiko von Misshandlungen. Für eine alleinstehende Frau ohne verwand…

jünger die Frau ist, umso schwieriger ist ihre Lage. Zudem besteht gerade bei 
jungen Frauen die Gefahr sexueller Übergriffe und Belästigungen.
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFHLänderanalyse vom 15.01.2015 zu Irak: Zwangsheirat; ferner 
EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte 
Gewalt gegen Individuen, vom März 2019, und ACCORD, 
Anfragebeantwortung zum Irak: Lage 
von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung 
nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland 
und Asylantragstellung, vom 25.02.2019.
Die beschriebenen, gezielt an das weibliche Geschlecht anknüpfenden 
Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite 
männliche Familienangehörigen sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so 
gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden 
Menschenrechte darstellen. Für den Eintritt dieser Verletzung besteht eine hohe 
Wahrscheinlichkeit. Alleinstehenden Frauen drohen ohne männliche schutzbereite 
Familienangehörige jederzeit sexuelle oder andere gewalttätige Übergriffe, 
Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Not, soziale Isolierung und Demütigung. Die 
genannten Verfolgungshandlungen drohen nicht nur selten, sondern sie sind üblich 
und drohen jederzeit. Da eine alleinstehende Frau ohne männliche schutzbereite 
Familienangehörige sich notgedrungen alleine in der Öffentlichkeit bewegen muss, um 
eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich zu versorgen, kann sie die bestehenden 
Gefahren auch nicht umgehen.
Vgl. VG Saarland, Urteil vom 15.11.2022 – 6 K 323/21 -.
Diese Bewertung gilt weiterhin. Ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel ist die Lage 
für alleinstehende Frauen, insbesondere ohne schutzbereite männliche 
Familienangehörige, unverändert prekär.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
21.05.2015, S. 22ff;

jünger die Frau ist, umso schwieriger ist ihre Lage. Zudem besteht gerade bei jungen Frauen die Gefahr sexueller Übergriffe und Belästigungen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFHLänderanalyse vom 15.01.2015 zu Irak: Zwangsheirat; ferner EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen, vom März 2019, und ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung, vom 25.02.2019. Die beschriebenen, gezielt an das weibliche Geschlecht anknüpfenden Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörigen sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Für den Eintritt dieser Verletzung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit. Alleinstehenden Frauen drohen ohne männliche schutzbereite Familienangehörige jederzeit sexuelle oder andere gewalttätige Übergriffe, Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Not, soziale Isolierung und Demütigung. Die genannten Verfolgungshandlungen drohen nicht nur selten, sondern sie sind üblich und drohen jederzeit. Da eine alleinstehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige sich notgedrungen alleine in der Öffentlichkeit bewegen muss, um eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich zu versorgen, kann sie die bestehenden Gefahren auch nicht umgehen. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 15.11.2022 – 6 K 323/21 -. Diese Bewertung gilt weiterhin. Ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel ist die Lage für alleinstehende Frauen, insbesondere ohne schutzbereite männliche Familienangehörige, unverändert prekär. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21.05.2015, S. 22ff;

Es gibt Entscheidungen, über die freut man sich, und es gibt Entscheidungen, wenn die Freitagmittag im beA liegen, dann weiß ich, völlig egal was heute noch passiert, nichts wird mir das Wochenende noch vermiesen können. Das ist dann so die Sorte […]

[Original post on social.aufentha.lt]

29.08.2025 11:40 — 👍 1    🔁 5    💬 0    📌 0

Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag nicht ab, obwohl es den Leuten dann schlechter geht, sondern damit es ihnen schlechter geht. Wer das nicht verstanden hat, hat Deutschland nicht verstanden.

28.08.2025 16:44 — 👍 6    🔁 10    💬 1    📌 0
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Gibt ja nix Schöneres, als wenn in einem Verfahren, mit dem du dich seit Jahren herumquälst, irgendwann die erlösende E-Mail der ABH mit dem Termin zur Erteilung des Aufenthaltstitels kommt.

Letztlich sind es diese Momente, die einem das Gefühl geben, dass die ganze Scheiße, die man hier auf […]

26.08.2025 16:11 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0
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Nein, liebe tagesschau, das sind nicht die "Schattenseiten der verschärften Abschiebepolitik". Abschiebungen sind ihrem Wesen nach ein System rassistischer Staatsgewalt, genau darauf angelegt, Fälle wie diesen zu produzieren.
Der Bericht ist freilich dennoch sehenswert in dem Sinne, dass man […]

26.08.2025 07:07 — 👍 0    🔁 4    💬 0    📌 0

Mir hat gerade jemand einen Wahlkampfflyer der faschistischen AfD gezeigt, und die zeigen mittlerweile ganz offen, wo sie stehen. Die wissen genau, dass sie keine Angst haben müssen vor einem Verbotsverfahren, weil es eh nicht kommt, und so benehmen sie sich auch.

26.08.2025 06:46 — 👍 0    🔁 3    💬 0    📌 0

So, Ruhe jetzt hier #Football!

Wenngleich mir klar ist, dass ihr alle genau so gespannt seid, wie ich, wer heute den Einzug ins Halbfinale schaffen wird.

24.08.2025 12:32 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0
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Das Bundesverwaltungsgericht hat im April dieses Jahres entschieden, dass man Männer, denen in Griechenland ein Schutzstatus zuerkennt wurde, dorthin zurückschicken darf. Sie werden schließlich einen Job in der "Schattenwirtschaft" (vulgo: Schwarzabeit) finden, insbesondere in der Bau- und […]

24.08.2025 11:54 — 👍 0    🔁 1    💬 0    📌 0
Ich mit Glatze

Ich mit Glatze

Ich mit Kurzhaarfrisur und frisch gestutztem Bart

Ich mit Kurzhaarfrisur und frisch gestutztem Bart

Vor knapp einem halben Jahr hatte ich nach der Chemo eine Glatze. Heute war ich zum ersten Mal seit über 30 Jahren beim Frisur #FCKCNCR

23.08.2025 15:07 — 👍 2    🔁 0    💬 0    📌 0
Ausschnitt aus einem BAMF-Bescheid, mit dem der Asylantrag eines Syrers abgelehnt und die Abschiebung nach Syrien angedroht wird

Ausschnitt aus einem BAMF-Bescheid, mit dem der Asylantrag eines Syrers abgelehnt und die Abschiebung nach Syrien angedroht wird

Here we go: Der Entscheidungsstopp zu #Syrien ist offenbar beendet. Stattdessen werden Asylanträge (männlich gelesener?) Syrer*innen jetzt offenbar ggf. abgelehnt mitsamt Abschiebungsandrohung nach Syrien.

21.08.2025 09:05 — 👍 0    🔁 3    💬 0    📌 0

ABH lehnt es ab, eine Duldung zu erteilen. Man sei nur noch bereit, eine "Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht" zu erteilen. Zeigt mir mal kurz jemand die Stelle im AufenthG, wo ich die finde? Wir leben in seltsamen Zeiten...

19.08.2025 12:10 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0
wegen Asylrecht (Dublin/Bulgarien; Syrien)
hier: Prozesskostenhilfe und Regelung der Vollziehung
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen
am 15. August 2025
durch
den Richter am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Einzelrichter
beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Keienborg aus 
2
Düsseldorf zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 
Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 
2450/25.A - gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2025 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.v. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet.
Im Rahmen der vorliegend nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO 
vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private 
Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nach Bulgarien überstellt zu werden, 
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) erweisen sich die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als offen, so dass eine vorherige Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit unzumutbaren Nachteilen einherginge. Es bedarf jedenfalls der weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Antragstellerin 
im Falle einer Überstellung nach Bulgarien angesichts der bestandskräftigen Ablehnung ihres dortigen Asylantrags eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 
EMRK bzw. Art. 4 GRC droht. Dies gilt insbesondere vor dem 
Hintergrund, dass Dublin-Rückkehrer, deren Asylanträge die 
bulgarischen Behörden im Rückkehrzeitpunkt - wie hier - aus 
sachlichen Gründen bereits bestandskräftig abgelehnt haben, 
nach den derzeitigen Erkenntnissen der Kammer zwar mehrheitlich in den Abschiebehaftzentren Busmantsi oder Lyubimets untergebracht werden. In den übrigen Fällen, in denen 
eine derartige Unterbringung aber nicht erfolgt, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer von Obdachlosigkeit sowie Armut bedroht sind und nahezu keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (u.a. Gesundheitsversorgung) haben 
(vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 2024, S. 50 f.).
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem 
keine Gerichtskosten erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO 
und § 83b AsylG).

wegen Asylrecht (Dublin/Bulgarien; Syrien) hier: Prozesskostenhilfe und Regelung der Vollziehung hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen am 15. August 2025 durch den Richter am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Einzelrichter beschlossen: 1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Keienborg aus 2 Düsseldorf zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 2450/25.A - gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2025 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.v. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet. Im Rahmen der vorliegend nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nach Bulgarien überstellt zu werden, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) erweisen sich die Erfolgsaussichten der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als offen, so dass eine vorherige Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit unzumutbaren Nachteilen einherginge. Es bedarf jedenfalls der weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Antragstellerin im Falle einer Überstellung nach Bulgarien angesichts der bestandskräftigen Ablehnung ihres dortigen Asylantrags eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC droht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Dublin-Rückkehrer, deren Asylanträge die bulgarischen Behörden im Rückkehrzeitpunkt - wie hier - aus sachlichen Gründen bereits bestandskräftig abgelehnt haben, nach den derzeitigen Erkenntnissen der Kammer zwar mehrheitlich in den Abschiebehaftzentren Busmantsi oder Lyubimets untergebracht werden. In den übrigen Fällen, in denen eine derartige Unterbringung aber nicht erfolgt, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer von Obdachlosigkeit sowie Armut bedroht sind und nahezu keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (u.a. Gesundheitsversorgung) haben (vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 2024, S. 50 f.). Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem keine Gerichtskosten erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG).

Den anderen Beschluss hatte ich hingegen nicht unbedingt erwartet. Er betrifft eine junge Frau, in deren Person jetzt keine besonderen Vulnerabilitäten etc. vorliegen. Das Gericht meint jedoch, dass Personen, deren Asylanträge in Bulgarien abgelehnt worden […]

[Original post on social.aufentha.lt]

18.08.2025 16:18 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0
wegen Asylrecht (Dublin/Bulgarien; Syrien)
hier: Prozesskostenhilfe und Regelung der Vollziehung
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen
am 15. August 2025
durch
den Richter am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Einzelrichter
beschlossen:

1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt Keienborg 
aus Düsseldorf zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts 
beigeordnet, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 
115, 121 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 
2414/25.A - gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2025 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

wegen Asylrecht (Dublin/Bulgarien; Syrien) hier: Prozesskostenhilfe und Regelung der Vollziehung hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen am 15. August 2025 durch den Richter am Verwaltungsgericht [geschwärzt] als Einzelrichter beschlossen: 1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt Keienborg aus Düsseldorf zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 2414/25.A - gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2025 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

So, meine Kerl*innen, kommen wir zur #MondayMotivation, und die hat es in sich. Das Aachen hatte in zwei Eilverfahren zu #Dublin-Verfahren mit #Bulgarien zu entscheiden. Das eine Verfahren betrifft eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern, wo ich mir […]

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18.08.2025 16:11 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

leider haben Sie mir auf meine letzte Frage nicht die Antwort gegeben, die ich mir erhofft habe. Erlauben Sie mir daher bitte, dieselbe Frage noch einmal anders formuliert neu zu stellen.
===
gefühlt 50 % meiner E-Mails

18.08.2025 12:39 — 👍 2    🔁 0    💬 0    📌 0

„Beruf: Schauspieler“. Hat leider nur für eine Hauptrolle in einer Farce gereicht. Zu viel Satire auf einmal…

17.08.2025 11:31 — 👍 0    🔁 1    💬 0    📌 0

Muahahaha, die FDP hat in Düsseldorf einen Oberbürgermeisterkandidaten aufgestellt, ich kann nicht mehr

17.08.2025 11:28 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

Es gibt auf diesem Planeten übrigens keinen größeren Genuss als die vegane Extra Saure Mischung vom Bären-Treff

17.08.2025 10:51 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0
als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 1. 
und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und 
Flüchtlinge vom 26. April 2022 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die 
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte 
jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ziffern 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die dauerhafte Entziehung der eigenen Kinder ohne Berücksichtigung der Bedürfnisse 
der Mutter oder des Wohls der Kinder im konkreten Fall verletzt vorliegend nach Auffassung der Einzelrichterin den absolut geschützten Kern des durch Art. 8 Abs. 1 
EMRK garantierten Rechts auf Familienleben,
vgl. hierzu: VG Meiningen, Urteil vom 10. Juni 2008 – 2 K 
20605/00 Me –, juris Rn. 36 ff,
und stellt deshalb eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung im Sinne des 
§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG dar.
Gegen die die Mütter diskriminierenden Regelungen zur elterlichen Sorge nach schiitischem Recht kann die Klägerin zu 1. im Libanon auch keinen staatlichen Schutz in 
Anspruch nehmen. Wie bereits dargelegt, werden die Regelungen zum Familienrecht 
von den 18 anerkannten Glaubensgemeinschaften für ihre jeweiligen Anhänger verbindlich festgelegt. Auch die zugehörige Rechtsprechung erfolgt durch die Gerichte 
der Religionsgemeinschaften. Die Klägerin zu 1. hat vor ihrer Ausreise bereits ein für 
sie zuständiges jafaritisches Scharia-Gericht angerufen und ist von dem Richter auf 
die bestehende Rechtslage hingewiesen worden. Sonstige Möglichkeiten zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes stehen ihr nicht offen.

Die dauerhafte Entziehung der eigenen Kinder ohne Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mutter oder des Wohls der Kinder im konkreten Fall verletzt vorliegend nach Auffassung der Einzelrichterin den absolut geschützten Kern des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf Familienleben, vgl. hierzu: VG Meiningen, Urteil vom 10. Juni 2008 – 2 K 20605/00 Me –, juris Rn. 36 ff, und stellt deshalb eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG dar. Gegen die die Mütter diskriminierenden Regelungen zur elterlichen Sorge nach schiitischem Recht kann die Klägerin zu 1. im Libanon auch keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Wie bereits dargelegt, werden die Regelungen zum Familienrecht von den 18 anerkannten Glaubensgemeinschaften für ihre jeweiligen Anhänger verbindlich festgelegt. Auch die zugehörige Rechtsprechung erfolgt durch die Gerichte der Religionsgemeinschaften. Die Klägerin zu 1. hat vor ihrer Ausreise bereits ein für sie zuständiges jafaritisches Scharia-Gericht angerufen und ist von dem Richter auf die bestehende Rechtslage hingewiesen worden. Sonstige Möglichkeiten zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes stehen ihr nicht offen.

Es gibt Urteile, über die freut man sich. Und es gibt Urteile, die lassen Glückshormone ballern. Dazu gehört es, wenn ein Gericht die drohende Kindesentziehung als asylrelevante, geschlechtsspezifische Verfolgung anerkennt.

13.08.2025 07:09 — 👍 0    🔁 1    💬 0    📌 0
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Also.. da ich ja weiß, dass ihr alle meinen ersten Bericht über Debian Trixie kaum erwarten könnt:

Ich habe mich beim Update im Wesentlichen an die Anleitung auf LinuxNews gehalten:

https://linuxnews.de/was-ist-beim-upgrade-auf-debian-13-zu-beachten/

Ich habe aber auch einen Blick auf die […]

13.08.2025 06:32 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0
Footballspieler stellen sich an der Line of Scrimmage auf

Footballspieler stellen sich an der Line of Scrimmage auf

So, Ruhe jetzt hier, #Football

10.08.2025 16:22 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

So, Ruhe jetzt hier, es wird auf Trixie geupdatet.

Und damit guten Morgen! ☕

10.08.2025 07:48 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

🥳🎉🎊
https://www.debian.org/News/2025/20250809

09.08.2025 18:58 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0
Bezugnehmend auf die gerichtliche Verfügung vom 23.07.2025 
bedauert die Beklagte mitteilen zu müssen, dass der Verwaltungsvorgang 
des Klägers derzeit nicht auffindbar ist. Daher wurde lediglich ein 
Hilfsvorgang angelegt, von dessen Übersendung vorerst abgesehen wird. 
Sobald der Verwaltungsvorgang wieder vorliegt, wird dieser dem Gericht 
umgehend übersendet.

Bezugnehmend auf die gerichtliche Verfügung vom 23.07.2025 bedauert die Beklagte mitteilen zu müssen, dass der Verwaltungsvorgang des Klägers derzeit nicht auffindbar ist. Daher wurde lediglich ein Hilfsvorgang angelegt, von dessen Übersendung vorerst abgesehen wird. Sobald der Verwaltungsvorgang wieder vorliegt, wird dieser dem Gericht umgehend übersendet.

Heute ist mal wieder ein guter Tag, um müde zu sein. Sehr müde.

08.08.2025 12:40 — 👍 0    🔁 1    💬 0    📌 0
Original post on social.aufentha.lt

Sog. "faktischer Iraner", also junger Mann aus #Afghanistan, der nie dort gelebt hat, sondern im Iran geboren und aufgewachsen ist, und der zudem der Minderheit der #Hasara angehört. BAMF erlässt Komplettablehnung inkl. Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. Es wird auch kein Abschiebungsverbot […]

08.08.2025 08:36 — 👍 0    🔁 5    💬 0    📌 0

Wenn Nachrichtenredaktionen den Ausdruck "Gendersprache" verwenden, ohne ihn wenigstens in Anführungszeichen zu setzen, oder so, ist das halt auch schon wieder...

03.08.2025 11:43 — 👍 0    🔁 2    💬 0    📌 0

Soll ich mal just for the lulz in ein paar dort anhängigen Verfahren die örtliche Zuständigkeit rügen?

01.08.2025 20:11 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

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