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Hans Peter Lehofer

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hans peter lehofer on X: "Eine kleine Aktualisierung unnützen Wissens zum EU-Lebensmittelrecht: wie breit in den Medien berichtet, soll es wieder möglich werden, "den Begriff ,Marmelade‘ für das Erzeugnis mit der Bezeichnung ,Konfitüre‘" zu verwenden. Der RL-Vorschlag ist hier: https://t.co/t1VsJq7bee /2" / X Eine kleine Aktualisierung unnützen Wissens zum EU-Lebensmittelrecht: wie breit in den Medien berichtet, soll es wieder möglich werden, "den Begriff ,Marmelade‘ für das Erzeugnis mit der Bezeichnung ,Konfitüre‘" zu verwenden. Der RL-Vorschlag ist hier: https://t.co/t1VsJq7bee /2

bisher ist das nur "bei direkter Abgabe an den Letztverbraucher durch den Produzenten auf lokalen Märkten" erlaubt. Zum Begutachtungsentwurf: www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Be...
[die bisherige Debatte dazu fand ja noch auf Twitter statt, zB x.com/hplehofer/st... oder x.com/hplehofer/st...

08.10.2025 13:51 — 👍 6    🔁 0    💬 0    📌 0
Auszug aus dem Text der Konfitürenverordrnung in der Fassung des in Begutachtung befindlichen Novellenentwurfs: 
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen  bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.

Auszug aus dem Text der Konfitürenverordrnung in der Fassung des in Begutachtung befindlichen Novellenentwurfs: (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten. (3) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.

In Sachen Marmelade ist das BMASGPK fix: die Novelle zur Konfitürenverordnung, nach der es - in Umsetzung der 2024 geänderten "Frühstücksrichtlinie" der EU - ab 14.6.2026 erlaubt sein wird, statt "Konfitüre" generell auch die Bezeichnung "Marmelade" zu verwenden, ist schon in Begutachtung /2

08.10.2025 13:51 — 👍 11    🔁 2    💬 3    📌 1

Die Europäische Kommission hat heute - gerade 2 Tage, bevor die Verordnung voll zur Anwendung kommt - die "Leitlinien zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung" veröffentlicht: commission.europa.eu/document/dow...

08.10.2025 12:36 — 👍 5    🔁 2    💬 0    📌 0

ehrlich: für mich klangen die LLM-Produkte immer so sehr nach Consulter-Jargon, dass es mich überhaupt nicht wundert, dass so was von Deloitte kommt. Vielleicht hat einfach ein Junior ein LLM angeworfen, und die ganze Hierarchie hat sich gedacht: super, der/die hat schnell gelernt, das geben wir ab

07.10.2025 09:33 — 👍 2    🔁 0    💬 1    📌 0
Randnummer 37 des Prüfungsbeschlusses des VfGH vom 19.9.2025, E 1651/2025 u.a.:
5. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird insbesondere auch zu erörtern sein, ob § 36
Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G einer die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, sollten
sie zutreffen, berücksichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass für
die Zwecke der Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde als Person,
die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet hat, jede in § 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als Gesamtbeitragsschuldnerin verpflichtete Person anzusehen
ist. Für eine solche Auslegung könnte möglicherweise auch ins Treffen geführt
werden, dass die Festlegung der zur Unterstützung berechtigten Personen ebenfalls an die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages anknüpft und nicht darauf abstellt, dass die unterstützende Person mit einer Person,
die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag (tatsächlich) entrichtet hat, an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt.

Randnummer 37 des Prüfungsbeschlusses des VfGH vom 19.9.2025, E 1651/2025 u.a.: 5. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird insbesondere auch zu erörtern sein, ob § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G einer die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, sollten sie zutreffen, berücksichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass für die Zwecke der Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde als Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet hat, jede in § 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als Gesamtbeitragsschuldnerin verpflichtete Person anzusehen ist. Für eine solche Auslegung könnte möglicherweise auch ins Treffen geführt werden, dass die Festlegung der zur Unterstützung berechtigten Personen ebenfalls an die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages anknüpft und nicht darauf abstellt, dass die unterstützende Person mit einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag (tatsächlich) entrichtet hat, an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt.

im Ergebnis wäre eine Aufhebung nicht spektakulär und ohne wesentliche Konsequenzen (außer für den Anlassfall); juristisch-technisch spannend ist nur, wie eine allfällige Aufhebung abzugrenzen wäre; der VfGH stellt aber auch selbst die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung in den Raum

07.10.2025 09:11 — 👍 6    🔁 0    💬 1    📌 0
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Beschwerde gegen ORF-Bericht abgewiesen, weil Kläger kein Gebührenzahler ist Ein Klimawandel-Relativierer blitzte mit seiner Popularbeschwerde gegen einen profil-Faktencheck ab, der auf ORF III ausgestrahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies nun seine Beschwerde ab – mit...

Der Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-Gesetz: www.vfgh.gv.at/downloads/pr... (es geht um die Frage, wer eine Popularbeschwerde einbringen kann - der Ausgangsfall wurde von @winterjakob.bsky.social hier geschildert: www.profil.at/oesterreich/... /2

07.10.2025 09:11 — 👍 8    🔁 1    💬 1    📌 1
Zweite Frage aus dem Vorabentscheidungsersuchen C-507/25 des irischen High Court:
"Haben die Art. 41 und/oder 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder die Art. 6 und/oder 11 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder mit den Art. 6 und/oder 9 des mit dem Beschluss 2005/370 des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens von Aarhus die Wirkung, dass das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer (auf die Richtlinie 2011/92, die Richtlinie 92/43 des Rates, die Richtlinie 79/409 und/oder die Richtlinie 2008/50 gestützten) Anfechtung einer Genehmigung für ein Entwicklungsprojekt – bei dem die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 in der Vorprüfungsphase nach nationalem Recht, das Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 (soweit die Mitgliedstaaten hiernach Schwellenwerte oder Kriterien festlegen können, anhand deren bestimmt wird, wann Projekte weder der Feststellung nach Art. 4 Abs. 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen) entspricht, verneint wurde und bei dem eine Verträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 92/43 für nicht erforderlich erachtet wurde – die Befugnis zur Verlängerung der Anfechtungsfrist vorsehen muss, wenn die nationalen Behörden nicht innerhalb der im innerstaatlichen Recht festgelegten Frist einem Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung über einen der dafür vorgesehenen Übermittlungswege mitteilen, und zwar zur Verlängerung um den Zeitraum, der erforderlich ist, um den Zeitverlust zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger hätte benachrichtigt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem er benachrichtigt wurde und/oder anderweitig von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, auszugleichen?"

Zweite Frage aus dem Vorabentscheidungsersuchen C-507/25 des irischen High Court: "Haben die Art. 41 und/oder 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder die Art. 6 und/oder 11 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder mit den Art. 6 und/oder 9 des mit dem Beschluss 2005/370 des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens von Aarhus die Wirkung, dass das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einer (auf die Richtlinie 2011/92, die Richtlinie 92/43 des Rates, die Richtlinie 79/409 und/oder die Richtlinie 2008/50 gestützten) Anfechtung einer Genehmigung für ein Entwicklungsprojekt – bei dem die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 in der Vorprüfungsphase nach nationalem Recht, das Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 (soweit die Mitgliedstaaten hiernach Schwellenwerte oder Kriterien festlegen können, anhand deren bestimmt wird, wann Projekte weder der Feststellung nach Art. 4 Abs. 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen) entspricht, verneint wurde und bei dem eine Verträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 92/43 für nicht erforderlich erachtet wurde – die Befugnis zur Verlängerung der Anfechtungsfrist vorsehen muss, wenn die nationalen Behörden nicht innerhalb der im innerstaatlichen Recht festgelegten Frist einem Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung über einen der dafür vorgesehenen Übermittlungswege mitteilen, und zwar zur Verlängerung um den Zeitraum, der erforderlich ist, um den Zeitverlust zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger hätte benachrichtigt werden müssen, und dem Zeitpunkt, zu dem er benachrichtigt wurde und/oder anderweitig von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, auszugleichen?"

Weil ich gerade damit zu tun habe: die Komplexität mancher UVP-Verfahren ist auch dem Unionsrecht geschuldet; nur als Beispiel ein aktuelles irisches Vorabentscheidungsersuchen: drei Fragen (jeweils ein Satz) an den EuGH, keine davon unter 200 Worten. Die Antworten werden nicht viel einfacher sein.

06.10.2025 08:28 — 👍 7    🔁 0    💬 0    📌 0

Hab ich natürlich!

03.10.2025 11:44 — 👍 2    🔁 0    💬 0    📌 0
Zitat aus Yes Minister:
Sir Frederick 'Jumbo' Stewart: There are four words to be included in a proposal if you want it thrown out.
Sir Humphrey Appleby: Complicated. Lengthy. Expensive. Controversial. And if you want to be *really* sure that the Minister doesn't accept it, you must say the decision is "courageous".
Bernard Woolley: And that's worse than "controversial"?
Sir Humphrey Appleby: Oh, yes! "Controversial" only means "this will lose you votes". "Courageous" means "this will lose you the election"!

Zitat aus Yes Minister: Sir Frederick 'Jumbo' Stewart: There are four words to be included in a proposal if you want it thrown out. Sir Humphrey Appleby: Complicated. Lengthy. Expensive. Controversial. And if you want to be *really* sure that the Minister doesn't accept it, you must say the decision is "courageous". Bernard Woolley: And that's worse than "controversial"? Sir Humphrey Appleby: Oh, yes! "Controversial" only means "this will lose you votes". "Courageous" means "this will lose you the election"!

Viel Spaß; zur Vorbereitung empfehle ich alle Staffeln von Yes Minister (seriously, hab daraus viel gelernt für meine frühere Arbeit im Ministerium, zB wenn man will, dass ein*e Minister*in einen Vorschlag nicht weiter verfolgt, muss man das Vorhaben nur als "mutig" bezeichnen)

03.10.2025 11:23 — 👍 16    🔁 1    💬 5    📌 0

Nein, ist keine Beleidigung, einfach ein kleiner lässlicher Fehler

03.10.2025 08:36 — 👍 1    🔁 0    💬 0    📌 0

Oder zu einem Verfahren wegen Winkelschreiberei ...

03.10.2025 08:02 — 👍 4    🔁 0    💬 1    📌 0

Darf ich leider nicht :)

03.10.2025 07:31 — 👍 5    🔁 0    💬 2    📌 0

Das Lustige ist, der oe24-Journalist hat mir gerade einen Screenshot geschickt, dass ihm mein Name tatsächlich von der FPÖ übermittelt wurde.

03.10.2025 07:24 — 👍 36    🔁 0    💬 4    📌 0

Immerhin: jetzt wurde der Beitrag korrigiert, wie vermutet ist es Bernhard Lehofer (nicht mit mir verwandt), der als Rechtsanwalt NRAbg Deimek vertritt.

03.10.2025 07:19 — 👍 31    🔁 3    💬 2    📌 0

oe24 schreibt hier von Deimeks "Anwalt Hans Peter Lehofer". Sicherheitshalber halte ich fest, dass in Österreich kein Rechtsanwalt mit diesem Namen eingetragen ist. Vielleicht meinen sie RA Mag. Bernhard Lehofer (mit mir nicht verwandt). Ich habe oe24 jedenfalls zur Richtigstellung aufgefordert.

02.10.2025 22:08 — 👍 47    🔁 7    💬 0    📌 2

Ist so wie das "Non-Paper" (beste Variante, dir mir einmal untergekommen ist: "semi-official non-paper")

30.09.2025 20:33 — 👍 2    🔁 0    💬 0    📌 0

Wissen wir denn, ob AWS den Namen des Anfragenden weitergegeben hat? Wenn nicht (was mE rechtlich geboten gewesen wäre), dann hilft auch DSB-Beschwerde nichts

30.09.2025 12:16 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Ich muss bei so etwas immer an eine Szene aus Yes Minister denken:
Sir Humphrey: There is no way any pressure can be placed on a British judge!
Hacker: Then how does one secure a conviction?
Sir Humphrey: Simple. You find a judge who won't need any pressure put on him.

25.09.2025 10:08 — 👍 2    🔁 0    💬 0    📌 0

sondern da gilt als "aktivistisches" Urteil am ehesten des Klimaseniorinnen-Urteil, das aber in der Großen Kammer mit 16:1 gerade nicht nur von "aktivistischen" (Ex-Professoren)-Richter*innen mitgetragen wurde.
Wie so oft ist halt "aktivistisch" derjenige, dessen Entscheidung man nicht mag. /3

25.09.2025 10:08 — 👍 3    🔁 0    💬 3    📌 0

das ist ein eher allgemeiner Vorwurf, keine konkreten Namen - ist auch schwer, weil ich auch nicht wüsste, wie man es festmachen sollte. In der Fachwelt (also außerhalb der Politik oder politisch bestellter Gutachten) gibt es ja kaum Kritik an Entscheidungen, die iwS mit Migration zu tun haben /2

25.09.2025 10:08 — 👍 3    🔁 0    💬 1    📌 0

Vielleicht wäre es ja tatsächlich ein Ansatz, die Probleme von heute (auch) mit Leuten von heute anzugehen, bei allem Respekt vor der Weisheit des Alters. (Aber ich habe Ihren Artikel nicht so verstanden, dass Sie sich den Inhalt des Papiers zu eigen gemacht hätten, sondern darüber berichtet haben)

25.09.2025 07:15 — 👍 4    🔁 0    💬 1    📌 0

Ich hatte mit meinem Post weder vor, "der Lösung der Migrationsprobleme" zu dienen, noch über Engel auf Nadelspitzen zu diskutieren, und ich habe nicht gesagt, dass sein Alter das Problem wäre. Ich fand nur seine Vergangenheit im Hinblick auf seine Vorschläge interessant. Aber come to think of it/2

25.09.2025 07:15 — 👍 9    🔁 0    💬 2    📌 0

dass ein Papier (Gutachten würde ich das nicht nennen) eines >80-Jährigen Ex-Professors und Ex-Verfassungsrichters sich dagegen ausspricht, Professor*innen zu Richter*innen zu ernennen - selbst hat er offenbar damals nicht gesagt: nehmt statt mir lieber eine*n erfahrene*n Richter*in

25.09.2025 06:35 — 👍 16    🔁 0    💬 3    📌 0

Ich hab's gelesen: die Überschrift ist natürlich insofern falsch, als die Richter*innen am EGMR nicht über Asyl entscheiden (und dass das jetzt politisch häufig so zugespitzt wird, dass man es journalistisch schon wieder sagen kann, ist ein Teil des Problems). Persönlich finde ich bemerkenswert, /2

25.09.2025 06:35 — 👍 17    🔁 2    💬 1    📌 0

tl;dr: die Abschaffung des Anhörungsrechts der Länder ist nett und gut gemeint, aber sie allein wird nichts am Ausmaß des Einflusses der Länder auf die Bestellung der Landesdirektor:innen ändern.
Warten wir also auf die angekündigte grundlegendere Reform.

24.09.2025 20:37 — 👍 14    🔁 1    💬 2    📌 0

Und schon bisher war der Wunsch eines Landes nur insofern von Gewicht, als er vom jeweiligen (selbstverständlich weisungsfreien) Stiftungsratsmitglied mitgetragen wurde und daher für den/die GD Gefahr bestand, bei einer Nichtberücksichtigung des Wunsches im Stiftungsrat keine Mehrheit zu bekommen /9

24.09.2025 20:37 — 👍 9    🔁 0    💬 1    📌 0

Wenn er/sie bisher auf die Wünsche der Länder (oder LHs) gehört hat, dann wird er/sie das in Zukunft genauso tun, denn diese Wünsche werden (wie tw. auch schon bisher) dann eben über die vom jeweiligen Land bestellten Stiftungsratsmitglieder (oder auch sonst informell) kommuniziert werden. /8

24.09.2025 20:37 — 👍 7    🔁 0    💬 1    📌 0

Wird sich das ändern, jetzt wo formal das Land nicht mehr vorher informiert werden muss?
Bleiben wir realistisch: nein.
Warum? Jedes Land bestellt ein Mitglied des Stiftungsrates, und der/die GD wird auf die Stimmen der Länder-Stiftungsräte angewiesen sein, um ein "Personalpaket" durchzubringen /7

24.09.2025 20:37 — 👍 6    🔁 0    💬 1    📌 0

Wenn das Anhörungsrecht der Länder also Wirkung hatte, dann nicht, weil das Gesetz sie hergegeben hätte, sondern nur soweit der/die Generaldirektor:in zu feig war, eigenständig und ohne Beachtung von Länderwünschen dem Stiftungsrat die aus seiner/ihrer Sicht geeignetsten Personen vorzuschlagen /6

24.09.2025 20:37 — 👍 6    🔁 0    💬 1    📌 0

(und please spare a thought for @yannickshetty.bsky.social, der in der NR-Debatte meinte, dass "im Gesetz vorgesehen ist, dass er [der Bewerber um die Funktion des Landesdirektors] beim Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu einer Audienz vorbeischauen muss." - das ist natürlich Nonsens) /5

24.09.2025 20:37 — 👍 5    🔁 0    💬 1    📌 0

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