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Sozi Simon

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Sozialarbeiter aus Leidenschaft... Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. @sozi_simon bei Twitter @sozi_simon@troet.cafe

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Latest posts by sozi-simon.bsky.social on Bluesky

Schreib mir erstmal ne DM...

05.12.2025 11:53 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

Mittagessen läuft über Bildung und Teilhabe, das setzt einen Bezug der oben genannten Leistungen des Kindes voraus...

04.12.2025 12:01 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Datenschutz!?

E-Mails sind aus Jobcenter-Sicht nicht datenschutzkonform...

04.12.2025 12:00 — 👍 2    🔁 0    💬 1    📌 0

Hintergrund ist, dass auch in der Konstellation aus meiner Sicht die Kostenbeiträge zahlen müsste.
Anders wäre es wohl nur, wenn es ein offizielles Pflegekind wäre.

01.12.2025 22:10 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Du bist im falschen §...
Es geht um §90 Abs4 SGB VIII.

Und da ist die Rede von Eltern oder Kinder...

Also müsste entweder die Mutter oder das Kind Bürgergeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld, Kinderzuschlag oder AsylBLG bekommen.

01.12.2025 22:08 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Nach §10 Abs1 Nr3 SGB II sind die Kommunen dazu verpflichtet darauf hinzuwirken, dass Bürgergeldempfänger bevorrechtigt einen Kindergarten/Krippenplatz bekommen...

Leider entspricht die Praxis der Vergabe meiner Erfahrung nach nicht diesen Vorgaben.

01.12.2025 20:35 — 👍 6    🔁 0    💬 1    📌 0

Bin schon per DMs dran...

30.11.2025 14:57 — 👍 2    🔁 0    💬 0    📌 0

Warum sollte postalische Erreichbarkeit nicht ausreichen?

§2 Abs4 ErrV kann wie gesagt aus meiner Sicht keine Grundlage für die Forderung nach einem einmaligem persönlichen Erscheinen sein...

Aber ich habe auch schon davon gehört - gestützt auf die Zuständigkeit... also §36 Abs1 SGB II.

28.11.2025 21:43 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

Daher besteht keine Gefahr der Ruhendstellung bei der Krankenkasse...

Zur Rückforderung des Jobcenters:
Bei der Entscheidung über die Aufrechnung muss Ermessen ausgeübt werden - bei Personen ofW gibt es viele Gründe, die dagegen sprechen können.

27.11.2025 21:44 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0
Screenshot von §335 Abs1 S1 SGB III:
Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist.

Screenshot von §335 Abs1 S1 SGB III: Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist.

Zu den Krankenkassenschulden - die gibt's nicht:
Es geht um §40 Abs2 Nr5 SGB II, der auf §335 SGB III verweist. Es ergibt sich daraus eine Pflicht der Erstattung von KK-Beiträgen für die Person ans JC.

Da die Krankenkasse die Beiträge behält, entstehen die Schulden nicht bei der KK sondern beim JC.

27.11.2025 21:44 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

Folglich ist das Nicht-Melden in diesem Fall folgenlos, es sei denn es hätte sich um einen Meldetermin gemeldet.

Achtung: Abs4 fordert keine Terminwahrnehmung, sondern nur ein persönliches Aufsuchen. Infotheke "Hallo bin da" ohne Termin reicht jedenfalls für "aufsuchen".

27.11.2025 21:44 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

In Absatz 1 geht es aber nur um die Möglichkeit der werktäglichen Kenntnisnahme.
Ist die anderweitig sichergestellt, z.B. Postzustellung an einen Freund oder eine Beratungsstelle (Abs1 S2) dann braucht die Person ofW die Vereinfachung des Abs4 gar nicht, da die Erreichbarkeit ja schon gesichert ist

27.11.2025 21:44 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0
Screenshot aus der Weisung. Text:
 Auch Personen ohne festen Wohnsitz (o. f. W.) müssen für das
Jobcenter erreichbar sein, damit ggf. eine Eingliederung erfolgen
kann. Ihr Aufenthaltsort kann variieren, dennoch haben sie bei Vor-
liegen der übrigen Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einen
Anspruch auf Bürgergeld, sofern dies beantragt wurde. Es ist von
Erreichbarkeit auszugehen, wenn die wohnsitzlose Person einmal im
Leistungsmonat persönlich bei der zuständigen Stelle des für sie
örtlich zuständigen Jobcenters vorspricht (§ 2 Absatz 4
Satz 1 ErrV)

Screenshot aus der Weisung. Text: Auch Personen ohne festen Wohnsitz (o. f. W.) müssen für das Jobcenter erreichbar sein, damit ggf. eine Eingliederung erfolgen kann. Ihr Aufenthaltsort kann variieren, dennoch haben sie bei Vor- liegen der übrigen Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Anspruch auf Bürgergeld, sofern dies beantragt wurde. Es ist von Erreichbarkeit auszugehen, wenn die wohnsitzlose Person einmal im Leistungsmonat persönlich bei der zuständigen Stelle des für sie örtlich zuständigen Jobcenters vorspricht (§ 2 Absatz 4 Satz 1 ErrV)

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Du meinst das hier?

Dazu sollte man sich den Text der ErrV anschauen. §2 Abs4 ErrV II ist meiner Ansicht nach nur eine Vereinfachung der Anforderungen des §2 Abs1 ErrV. Das macht die Formulierung "wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 angenommen" deutlich.

27.11.2025 21:44 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0
Screenshot von §3a SGB II-E. Markiert ist folgender Text;
Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit. 2Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Leistung erfolgsversprechender ist, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Screenshot von §3a SGB II-E. Markiert ist folgender Text; Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. 2Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Leistung erfolgsversprechender ist, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Tweet des BMAS auf X:
Chancen eröffnen, Qualifizierung stärken, Zukunft sichern: Wir laden heute ein zur Nationalen Weiterbildungskonferenz in Berlin, gemeinsam mit dem @BMBFSFJ und weiteren Partnern. Seien Sie im Livestream dabei: https://bmas.de/DE/Ministerium/Veranstaltungen/nationale-weiterbildungskonferenz.html

Tweet des BMAS auf X: Chancen eröffnen, Qualifizierung stärken, Zukunft sichern: Wir laden heute ein zur Nationalen Weiterbildungskonferenz in Berlin, gemeinsam mit dem @BMBFSFJ und weiteren Partnern. Seien Sie im Livestream dabei: https://bmas.de/DE/Ministerium/Veranstaltungen/nationale-weiterbildungskonferenz.html

Das ist doch Augenwischerei!

Das BMAS veranstaltet eine Weiterbildungskonferenz und legt gleichzeitig mit der #NeueGrundsicherung eine Änderung vor, die den Zugang zu Weiterbildungen massiv erschwert.

Weiterbildungen soll es nach §3a Abs2 SGB II-E aber nur noch in Ausnahmefällen geben.

27.11.2025 13:36 — 👍 41    🔁 19    💬 2    📌 2

Und:
Nachweise über eine Wohnungssuche haben damit wirklich rein gar nix zu tun... die wären höchstens ein Indiz, dass es dir ernst ist mit dem Auszug.
Das fehlen dieser Nachweise kann aber nicht negativ gegen dich ausgelegt werden.

27.11.2025 08:03 — 👍 1    🔁 0    💬 0    📌 0

(Oder so ähnlich formuliert... sehe es ja jetzt nicht mehr)

Also:
Angeben, dass du tatsächlich bei der Freundin wohnst, gar nicht mehr bei ihm warst und idealerweise von ihr bestätigen lassen, dass du dich überwiegend bei ihr aufgehalten hast.

27.11.2025 08:01 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Der gesetzlichen Vermutung über was? Dass du jetzt eine BG mit deiner Freundin bildest? Eine BG mit deinem Noch-Ehemann kann es durch die räumliche Trennung gar nicht geben.

Aber die glauben sie halt nicht.
Die zentrale Frage des Schreibens ist eigentlich: "Wo halten sie sich überwiegend auf?"

27.11.2025 08:00 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Richtig.

Aber unsere Regierung muss sich endlich entscheiden, ob sie ihre Politik von Splittergruppen abhängig machen will oder nicht.

Aber nicht die Splittergruppe derer die Leistungen missbrauchen zur Grundlage der Bürgergeldpolitik machen und gleichzeitig LGBTQ-Interessen als irrelevant abtun.

27.11.2025 07:57 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Stimmt - aber es gibt sie.

Daher sollte man Maßnahme auch nie von vornherein ablehnen.

26.11.2025 21:39 — 👍 1    🔁 0    💬 0    📌 0

Hab gerade geschrieben - danke fürs Verlinken.

26.11.2025 21:35 — 👍 1    🔁 0    💬 0    📌 0

OfW bedeutet "Ohne festen Wohnsitz", als Aufenthalts und Postadresse gibst du die Adresse deiner Freundin an.

Fühlt sich erstmal komisch an, ist fürs JC aber erstmal kein Problem.

Wenn es dann Theater wegen der Wohnkosten gibt, dann melde dich nochmal.

26.11.2025 21:34 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Du wohnst du inzwischen nicht mal mehr in der gleichen Wohnung wie er?

Dann hat es sich sowieso Aus-Bedarfsgemeinschaftet.

Falls sie wegen der Meldeadresse noch Theater machen und du dich bei der Freundin nicht melden kannst, geh aufs Rathaus und melde dich rückwirkend als ofW.

26.11.2025 21:34 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Ich mache durchaus alleine Hausbesuche direkt bei den Leuten... auch in der Wohnung.
Aber nur auf Einladung bei Menschen, die ich kenne.

26.11.2025 21:11 — 👍 2    🔁 0    💬 0    📌 0

Die Gesetzesbegründung ist da ganz eindeutig.
Jeder weitere Termin!
Deswegen haben wir das in der Stellungnahme von Tacheles in der Verbändeanhörung auch ganz deutlich angesprochen...

26.11.2025 21:08 — 👍 3    🔁 0    💬 1    📌 0

Ist aber so wie ich das mitbekomme, nicht weit verbreitet.

Ich habe aus dem Amt aber auch schon gehört, dass alleine zu unsicher sei.
Zu zweit rausfahren sei aber zu teuer.
Daher wird aufsuchende Beratung zumindest in diesem Fall von der Leitung abgelehnt.

26.11.2025 18:03 — 👍 4    🔁 0    💬 1    📌 0

Du meinst einen "KLeinen" Teil?

Das Problem ist: Nicht nur beim zweiten in Folge, sondern bei jedem versäumten, wenn irgendwann schonmal einer verpasst wurde.
Ohne Ermessen.

(außer wenn ein wichtiger Grund vorliegt)

26.11.2025 18:00 — 👍 2    🔁 0    💬 1    📌 0

Eigentlich sollte es so gehen:
Nachreichen der fehlenden Unterlagen §67 SGB X.
Da es um Existenzsichernde Leistungen geht:
Ermessensreduzierung auf Null
--> Nachzahlung/Aufhebung der Rückforderung

Oder halt der Klageweg übers Widerspruchsverfahren (aufschiebende Wirkung bei Entziehung/Versagung).

26.11.2025 17:58 — 👍 4    🔁 0    💬 0    📌 0

Wenn jemand wieder ins Bürgergeld zurück kommt, muss trotz Schulden die Ruhendstellung wieder aufgehoben werden.

Wenn die Krankenkassen das auch noch ohne Aufforderung automatisch tun würden, wäre das wirklich hilfreich - die sehen doch, wenn das Jobcenter Geld überweist.

26.11.2025 17:46 — 👍 4    🔁 0    💬 0    📌 0
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Dann verrate ich dir besser nicht, dass noch mehr Zumutungen (bußgeldbewehrte Auskunftspflichten auch noch bis zu 10 Jahre nach dem Auszug des Mieters) für Vermieter im Gesetzentwurf enthalten sind... für Erwerbsunfähige und Alte in der Grundsicherung übrigens identisch.
§60 Abs.6-8 SGB II-E

26.11.2025 17:44 — 👍 3    🔁 0    💬 1    📌 0
Abstrakte Normenkontrolle Abstrakte Normenkontrolle

"Schnell"er geht's nur bei Abstrakter Normenkontrolle, dies kann entweder eine Bundes-/Landesregierung oder 1/4 der Bundestagsabgeordneten beantragen.
Die bekommen Linke+Grüne aber nicht zusammen.
www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundes...

Daher muss es über konkrete Normenkontrolle gehen...

26.11.2025 17:36 — 👍 5    🔁 0    💬 0    📌 0

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