@itaboo.bsky.social
Du kannst mir gerne ne DM schicken... vielleicht hast du da noch nen Anspruch aus 2020.
@sozi-simon.bsky.social
Sozialarbeiter aus Leidenschaft... Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. @sozi_simon bei Twitter @sozi_simon@troet.cafe
@itaboo.bsky.social
Du kannst mir gerne ne DM schicken... vielleicht hast du da noch nen Anspruch aus 2020.
Gab es jemals einen Ablehnungsbescheid?
Falls nicht, wird es richtig spannend.
Wenn sie Formulare schicken haben sie damit den Antragseingang bestätigt.
Das ist schonmal gut.
Ja, selbst ein mündlicher Ntrag ist wirksam, aber halt schlecht nachweisbar... gab es Zeugen außer den Mitarbeitern des Amts?
11.10.2025 11:22 — 👍 3 🔁 0 💬 0 📌 0Ich schau mir das nachher gern mal an.
02.10.2025 05:06 — 👍 2 🔁 0 💬 1 📌 0Gerade erledigt, ist ja meine Kernkompetenz... 😉
bsky.app/profile/sozi...
aufgerechnet. Das sind bei 563€ Regelbedarf 28,15€/Monat.
300€/28,15€ sind aber 10,65, also 11 Monate...
Also länger, aber dafür niedrigere monatliche Belastung...
Kann ich gerne schnell erklären und gleich meckern...
1. Kaution als Darlehen und Abtretung ist üblich.
Du könntest ja auch in 2 Monaten wieder ausziehen, bevor du sie beim Jobcenter abgezahlt hast...
2. 300€ Darlehen auf 6 Monate aufrechnen ist unzulässig. Darlehen werden mit 5% des Regelbedarfs
Willst du mir per Chat genaueres berichten?
Bekommst du ergänzend Grundsicherung?
Wenn es eine Rückerstattung für Strom war oder ähnliches, ist das klar. Schließlich ist es nur eine Erstattung von dir zuviel gezahlter Beträge.
Sieht leider bei Geldgeschenken anders aus.
Aber es ist Geld.
21.09.2025 18:46 — 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0Nicht zwingend. Geht auch online zB bei Aldi.
Die muss man aber online kaufen. Schwierig für Online-Legastheniker...
Nein, das geht leider so nicht. Dann ist es weiterhin Einkommen, da du Geld bekommen hast.
Wenn dir Person aber Gutscheine für Aldi, Lidl,... schickt, bleibt dir was vom Regelbedarf übrig und du kannst die Brille kaufen.
Mist... da hat was nicht geklappt.
Morgen nochmal mit Bildern...
Bild in 1/4:
Bild von mdjaff auf freepik:
de.freepik.com/fotos-kosten...
Geschenke aber sind (wenn sie nicht regelmäßig/monatlich erfolgen) immer einmalige Unterstützungen, die schon aus diesem Grund nicht zu einem absenken des Regelbedarfs führen können.
Übrigens:
Auch Gutscheine sind kein Geld, sondern nur Geld wert und daher anrechnungsfrei.
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Screenshot von §27a Abs4 SGB XII. Markiert ist "nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat"
Einzige Möglichkeit einer "Umgehung" durch das Amt ist §27a Abs4 SGB XII, nach dem in Grundsicherung ein niedrigerer Regelbedarf festgelegt werden kann.
Das allerdings darf nur bei NICHT einmaligen und länger als einen Monat laufenden Bedarfsdeckungen geschehen.
3/4
§82 Abs1 SGB XII: Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören (…) 11. Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
Nach §82 Abs.1 S.2 Nr. 11 SGB XII, sind Einkommen in Geldeswert nur noch anzurechnen, wenn sie im Zusammenhang mit Arbeit, BufDi oder FSJ stehen. Das wäre z.B. bei kostenlosem Essen beim Arbeitgeber der Fall.
Alle anderen Einkommen in Geldeswert sind daher NICHT anzurechnen.
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Titelbild zur Illustration. Rechts ein Mann mit einem Geschenk. Daneben eine Sprechblase: "Ich habe ein Geschenk bekommen, aber wird das jetzt auf die Grundsicherung angerechnet?"
Wichtige Änderung zu Sachgeschenken in der Grundsicherung!
Schon seit 1.1.2024 dürfen auch in der Grundsicherung keine Einkommen in Geldeswert (=Sachen) mehr angerechnet werden.
Geschenke an Grundsicherungsempfänger sind daher endlich unproblematisch möglich.
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Das hier auch schon?
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03...
Es macht sich also an dem Begriff in Abs1 "rechtmäßig" fest...
08.09.2025 11:06 — 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0Dann gebe ich hier auf und Bekenne meine ausländerrechtliche Unkenntnis.
08.09.2025 11:05 — 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0Siehst du, da fehlen mir die Grundlagen um nicht schon zu Beginn falsch abzubiegen...
Es geht also um §4a Freizügigkeitsgesetz?
Beim Wohngeld sind es 60.000€ Vermögensfreibetrag für Alleinstehende, für jede weitere Person kommen 30.000€ hinzu...
Also "minimal" mehr, als deine Schätzung.
Steht in 21.37 der Verwaltungsvorschrift zum WooGG.
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28...
Nach den AVwV (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-...) 2.3.3 geht es bei der Lebensunterhaltssicherung um eine Prognoseentscheidung nicht um eine rückwirkende Betrachtung...
Aber wie gesagt: Nicht mein Spezialgebiet... sondern eher ne spontane Recherche mit wenig Expertise.
Viele gute Infos dazu hier:
www.der-paritaetische.de/fileadmin/us...
z.B. Seite 12: Erwerbstätigenfreibeträge sind nicht zu berücksichtigen.
Nicht wirklich mein Fachgebiet...
Es geht um die Sicherung des Lebensunterhalts in §9a Abs2 Nr2 AufenthG?
Dazu gibt es ja Ausführungen in §9c AufenthG...
Ich sehe gar nicht, dass die Unterhaltssicherung in jedem der 5 Jahre sicher sein müsste...
In §82 Abs1 Nr11 SGB XII geht's um Einnahmen aus nem FSJ oder BufDi...
Wenn dann wäre §84 Abs2 denkbar. Aber der wird sehr unterschiedlich ausgelegt und ist wachsweich.
Kann man versuchen, ist aber halt ein Risiko oder evtl. ne längere Auseinandersetzung mit unklarem Ausgang.
Bürgergeldempfänger dürfen nur kein Geld erhalten.
Beispielsweise Gutscheine sind aber kein Geld... so wäre das Rechtssicher möglich.
Bei Menschen in der Grundsicherung ist das allerdings wesentlich komplizierter. Da muss das um rechtssicher zu sein im Prinzip über Caritas/Diakonie/... laufen.
Gibt es ein Gutachten von der DRV in dem etwas von vollständiger Erwerbsunfähigkeit steht?
31.08.2025 22:40 — 👍 4 🔁 0 💬 1 📌 0