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Alex Amtmann

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#GG #GRCh #Rechtsstaat #RuleOfLaw. Jurist / Lawyer, hier privat, Hobbydatenschutzrechtler. #standwithukraine+israel

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Latest posts by alexamtmann.bsky.social on Bluesky

Ist das derselbe Fall wie hier? bsky.app/profile/anwa...

10.08.2025 16:27 — 👍 2    🔁 0    💬 1    📌 0

Da jedenfalls mit Einwilligung DS-rechtlich fast alles geht, nicht erst Zeugenbeweis erheben, wer alles eingewilligt hat?

10.08.2025 08:56 — 👍 2    🔁 0    💬 2    📌 0

Ist es denn datenschutzrechtskonform, die 1000 einzelnen Streitgegenstände zu einer Klage verbinden? ;-)

10.08.2025 08:16 — 👍 3    🔁 0    💬 1    📌 0
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08.08.2025 16:03 — 👍 0    🔁 2    💬 0    📌 0

… der aber jedenfalls durch Art. 93 II 2 GG gerechtfertigt wäre: rechtlich nicht gebundene politische (Nicht-) Wahl-Entscheidung (hier) des Bundestags als „Ausnahme“ vom grundsätzlichen (grundrechtlichen) Verbot, (etwaig) wissenschaftlich vertretbare Meinungen staatlicherseits zu diskriminieren.

08.08.2025 21:15 — 👍 1    🔁 1    💬 0    📌 0

Lesenswert.

Nach der gängigen (aber kritisierbaren) Terminologie , wonach verfassungsimmanente Schranken nicht den Eingriff ausschließen, sondern ihn nur rechtfertigen, wäre aber der (etwaige) Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit wohl zu bejahen, …

08.08.2025 21:15 — 👍 2    🔁 1    💬 1    📌 0

Ist es aber nicht noch „denklogischer“ ausgeschlossen, dass jemand ein Grundrecht (= grundgesetzliche Bezeichnung für Menschen- und grundlegende Bürgerrechte) auf Leben hat und zugleich kein Mensch mit Menschenwürde ist?

08.08.2025 09:16 — 👍 1    🔁 0    💬 0    📌 0

Deswegen „Besonderheit“ und nicht „Ausnahme“ ;-)

08.08.2025 07:13 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

Der Bundestag ist doch sonst auch an die Grundrechte gebunden. Dass man ihn bei Wahlen der Judikative
- beim BVerfG vollständig - davon freistellt, ist eine Besonderheit, auf die man schon hinweisen kann. Immerhin würde dies einer z.B. autoritären Mehrheit erlauben, ungeeignete Personen zu wählen.

08.08.2025 07:02 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

Ja, das rechtliche Argument (es liege eine Sanktion vor) geht wahrscheinlich nach hinter los, weil es eben im Grundsatz keine rechtliche Bindung der MdB gibt.

08.08.2025 06:57 — 👍 1    🔁 0    💬 0    📌 0

… Für alle andere Richterämter wäre das im Grundsatz nur für wissenschaftlich unzureichend begründete Rechtsansichten (als plakativer Extremfall z.B. die unbegründete Verwechslung von Eigentum und Besitz) der Fall.

08.08.2025 06:50 — 👍 0    🔁 0    💬 2    📌 0

Es geht hier um die vorherige Ausübung der Wissenschaftsfreiheit als Kriterium für die Eignung iSd Art. 33 II GG. Denn es ist die Ausnahme, dass bei der Wahl zur BVerf-Richterin verfassungsrechtlich (mE) an jede auch vertretbare Äußerung „diskriminierend“ (= ablehnend) angeknüpft werden darf. …

08.08.2025 06:50 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

P.S. ich halte übrigens dafür , dass nicht mehr nur der Parität-Beitrag im Verfassungsblog, sondern nun auch in ihrer gestrigen Stellungnahme der „denklogisch“-Teil zu Art. 1 GG eine unvollständige Argumentation beinhaltet.

08.08.2025 06:27 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

Man muss dann ja politische Maßstäbe anlegen - auch die wollen ja keine freie Willkür , sondern eine verfassungsrechtliche Willkürfreiheit der MdB bei Wahlen besteht nur, weil das GG im Interesse der demokratischen Legitimierung keine gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung des Bundestags will.

08.08.2025 06:17 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

… wäre es eine ausnahmsweise erlaubte Sanktion, über deren außerrechtliche Legitimität man sich - gerade wegen der Ausnahme von den genannten Artikeln - streiten könnte, wenn die Ablehnung der Wahl an eine (rechts-) wissenschaftlich vertretbar begründete Aussage geknüpft wäre.

08.08.2025 06:11 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Das ist aber eine Auslegung des GG, über die man streiten kann. Denklogisch ist die Willkürfreiheit der MdB hier nicht. Es gibt ja keine ausdrückliche Vorschrift, die sagt, Art. 5 III, 33 II GG iVm Art. 19 IV GG gilt hier nicht. Und gerade weil sie qua Auslegung des GG nicht gelten, …

08.08.2025 06:11 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

… und das Problem „nur“ der Nachweis wäre, ob eine Nichtwahl tatsächlich daran lag.

08.08.2025 05:47 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

Ja, dieser Meinung kann man doch aber sein. UU könnte man sogar argumentieren, dass wegen Art. 5 III GG die wissenschaftliche Anforderungen erfüllende Argumentation einer Wissenschaftlerin (vorbehaltlich Verfassungsfeindlichkeit) nicht zum Ansatzpunkt für Ablehnung Ihrer Wahl gemacht werden darf …

08.08.2025 05:47 — 👍 1    🔁 0    💬 2    📌 0

Warum? die Wortwahl Sanktion ist mE schon passend. Denn es liegt ein (erlaubter) Nachteil der Ausübung der Wissenschaftsfreiheit vor.

08.08.2025 05:28 — 👍 1    🔁 0    💬 1    📌 0

P.S. Deshalb hatte ich u.a. den Beitrag im Verfassungsblog zur Parität kritisiert: der war mE in Bezug auf Rechtfertigung mit Art. 3 II 2 GG mE eindeutig unvollständig und daher so nicht vertretbar begründet.

08.08.2025 05:07 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

Nur weil die Willkür des Wahlaktes geschützt ist.

Im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 II GG, der aber für die Wahl der Richter:innen des BVerfG nicht gilt, müsste man schon überlegen, ob eine vertretbar begründete Ansicht vorlag und diese dann keine „sanktionierende“ Nachteile haben dürfte.

08.08.2025 05:05 — 👍 2    🔁 0    💬 2    📌 0

Weiß nicht , ggf. nur ein Fehlschluss von „wegen übler Nachrede verurteilt“ auf ein Strafurteil?

07.08.2025 13:47 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

Stimmt, ist aber eine Besonderheit dieses Amts.

Im Rahmen der Bestenauslese gemäß Art. 33 II GG, die aber für die Wahl der Richter:innen des BVerfG nicht gilt, müsste man schon überlegen, ob eine vertretbar begründete Ansicht vorlag und diese dann keine „sanktionierende“ Nachteile haben dürfte.

07.08.2025 13:31 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0
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"Plagiatsjäger" Stefan Weber wegen übler Nachrede rechtskräftig verurteilt Der Rektor der Uni Klagenfurt soll diffamiert worden sein. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz

Nach meinen Verständnis ist er wegen übler Nachrede „nur“ rechtskräftig zu einer zivilrechtlichen Entschädigung, nicht aber strafrechtlich verurteilt. www.derstandard.de/story/300000...

07.08.2025 13:25 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

9/ können. Sie verzetteln sich entweder im wohlmeinenden Mikromanagement des Sozialen, verrechtlichen & mortifizieren noch die letzten Reste des Lebendigen der Gesellschaft, quotieren Identitäten, versuchen, die kleinsten Risiken auszumerzen, verpulvern Energie in hypersensiblen Universalienstreiten

02.08.2025 11:45 — 👍 13    🔁 2    💬 1    📌 0

3/ Dynamik ist. Mit Ausnahme der Polen, Balten, Finnen ist niemand in Europa willens noch in der Lage, dem Kreml Einhalt zu gebieten. All die volltönenden Solidaritäts-Phrasen, die wir seit 2022 hören, kaschieren diese Tatsache. Man muss sich vor Augen führen, dass Europa im vierten Jahr des Krieges

02.08.2025 11:45 — 👍 13    🔁 2    💬 1    📌 0

… bei uns schützt Art. 33 GG und der Gesetzesvorbehalt u.a. sowohl vor unbegründeter Entlassung als Beamter als auch vor zu geringer Alimentation und anderen einseitig auferlegten ungünstigen Arbeitsbedingungen.

02.08.2025 07:04 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

„Trump's order exempted more than a dozen federal agencies from obligations to bargain with unions. They include the Departments of Justice, State, Defense, Treasury, and Health and Human Services.“

In diesen Bereichen hätten auch bei uns zumindest Beamte keine Tarifmacht. Aber: …

02.08.2025 07:04 — 👍 0    🔁 0    💬 1    📌 0

Ist „Irak bis zum Ablauf des 31. Juli 2025“ in § 7 Nr. 23 der VO nicht schon so zu verstehen, dass bis dahin eingegangene beim VG Minden bleiben? sonst wäre das ja in der aktuellen Fassung überflüssig.

01.08.2025 21:51 — 👍 0    🔁 0    💬 0    📌 0

Ich sehe eher das Problem, dass es nicht so deutlich in der Richtlinie stand und daher die weite (vertretbare) Auslegung keine Umsetzung in nationales Recht gefunden hat und dies über richtlinienkonforme Auslegung hinausgeht.

01.08.2025 17:26 — 👍 2    🔁 0    💬 1    📌 0

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